Datenschutz Facebook muss Pseudonyme zulassen

Von Franz Graser

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Die Hamburgische Datenschutzbehörde hat eine Anordnung gegen Facebook erlassen, wonach der Dienst Pseudonyme als Nutzernamen zulassen muss. Sperrungen von Benutzerkonten mit Fake-Namen sind demnach aufzuheben.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Professor Johannes Caspar: „Facebook muss sich an unsere Regeln halten.“
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Professor Johannes Caspar: „Facebook muss sich an unsere Regeln halten.“
(Bild: HmbBfDI / Thomas Krenz)

Weiter ordnet die Datenschutzbehörde an, dass Facebook die einseitige Änderung des Kontos auf den wirklichen Namen des Nutzers zu unterlassen hat. Außerdem sei die Forderung unzulässig, digitale Kopien amtlicher Lichtbildausweise zum Identitätsnachweis zu übersenden.

Hintergrund der Verwaltungsanordnung war die Beschwerde einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym führte. Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben.

Außerdem sollte die Benutzerin ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht. Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin bekannt.

Hierzu erklärt Professor Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms.“

Caspar fährt fort: „Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.“

Dabei könne sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei, da sich das europäische Hauptquartier des Konzerns in Irland befinde. Diesen Ausweg habe der Europäische Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung zu Google im vergangenen Jahr versperrt.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte schließt: „Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten."

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